142 C 610/15•Amtsgericht Köln, 2018-02-19, 142 C 610/15
Amtsgericht Köln, 2018-02-19, 142 C 610/15
142 C 610/15Gericht erster Instanz19.02.2018
Regest
: „Werkvertragsrecht: Unzureichender Hinweis eines Waschstrassenbetreibers auf die Gefahr einer Beschädigung durch Verfangen von Textilmaterial in Spalten zwischen Fahrzeugteilen“.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 142 C 610/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-19
Aktenzeichen: 142 C 610/15
ECLI: ECLI:DE:AGK:2018:0219.142C610.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 142
Leitsätze
: „Werkvertragsrecht: Unzureichender Hinweis eines Waschstrassenbetreibers auf die Gefahr einer Beschädigung durch Verfangen von Textilmaterial in Spalten zwischen Fahrzeugteilen“.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1.192,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.
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