Amtsgericht Köln, 2017-06-30, 71 IK 453/12

71 IK 453/12Gericht erster Instanz30.06.2017

Regest

Die Ausschlussfrist des § 290 Abs. 1 InsO a.F. für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung erfasst nicht solche Umstände, die Gegenstand der Nachtragsverteilung sind. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners bestehen fort, soweit sie der Durchsetzung der Nachtragsverteilung dienen. Verstöße hiergegen können eine Versagung der Restschuldbefreiung begründen. Insoweit kann ein Versagungsantrag gestellt werden, bis entweder ein (ggf. schriftlicher) Schlusstermin betreffend die Nachtragsverteilung stattfindet, oder aber, in Ermangelung eines solchen Stichtags, bis zur Aufhebung der Nachtragsverteilung.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 71 IK 453/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-30

Aktenzeichen: 71 IK 453/12

ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:0630.71IK453.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 71

Normen: § 290 InsO; § 97 InsO

Leitsätze

Die Ausschlussfrist des § 290 Abs. 1 InsO a.F. für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung erfasst nicht solche Umstände, die Gegenstand der Nachtragsverteilung sind.

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners bestehen fort, soweit sie der Durchsetzung der Nachtragsverteilung dienen. Verstöße hiergegen können eine Versagung der Restschuldbefreiung begründen.

Insoweit kann ein Versagungsantrag gestellt werden, bis entweder ein (ggf. schriftlicher) Schlusstermin betreffend die Nachtragsverteilung stattfindet, oder aber, in Ermangelung eines solchen Stichtags, bis zur Aufhebung der Nachtragsverteilung.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

...

wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.

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