506 Gs 1178/17•Amtsgericht Köln, 2017-05-31, 506 Gs 1178/17
Amtsgericht Köln, 2017-05-31, 506 Gs 1178/17
506 Gs 1178/17Gericht erster Instanz31.05.2017
Regest
Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder deren antragstellende Zweigstelle ihren Sitz hat.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 506 Gs 1178/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-31
Aktenzeichen: 506 Gs 1178/17
ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:0531.506GS1178.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 506
Normen: § 46 OWiG; § 162 StPO; § 81a StPO
Leitsätze
Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder deren antragstellende Zweigstelle ihren Sitz hat.
Tenor
Der Antrag der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis vom 31. Mai 2017 auf Anordnung einer Blutprobenentnahme bei dem Betroffenen wird als unzulässig zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.