Amtsgericht Köln, 2017-01-04, 72 IN 310/16

72 IN 310/16Gericht erster Instanz04.01.2017

Regest

1. Die Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt in der Regel 1.000,00 €. 2. Das heißt allerdings nicht, dass Abschläge von der Mindestregelvergütung ausnahmslos ausgeschlossen wären. Vielmehr kommt eine Kürzung der Mindestregelvergütung in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. 3. Ein derartiger Ausnahmefall liegt vor, wenn das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters nach einer Dauer von nur 17 Tagen aufgrund der Erledigungserklärung der antragstellenden Gläubigerin geendet hat und weder besondere Maßnahmen zur Sicherung noch sonstige verwaltende oder gestaltende Tätigkeiten bzgl. des Schuldnervermögens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgeübt worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 72 IN 310/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-04

Aktenzeichen: 72 IN 310/16

ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:0104.72IN310.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 72

Normen: § 26a InsO; § 63 InsO; § 2 InsVV; § 11 InsVV

Leitsätze

  1. Die Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt in der Regel 1.000,00 €.

  2. Das heißt allerdings nicht, dass Abschläge von der Mindestregelvergütung ausnahmslos ausgeschlossen wären. Vielmehr kommt eine Kürzung der Mindestregelvergütung in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.

  3. Ein derartiger Ausnahmefall liegt vor, wenn das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters nach einer Dauer von nur 17 Tagen aufgrund der Erledigungserklärung der antragstellenden Gläubigerin geendet hat und weder besondere Maßnahmen zur Sicherung noch sonstige verwaltende oder gestaltende Tätigkeiten bzgl. des Schuldnervermögens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgeübt worden sind.

Tenor

I.

sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Schuldner zu tragen;

II.

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. I. C., U-Ring, 00000 L, wie folgt festgesetzt:

Vergütung500,00 €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen150,00 €
Zwischensumme650,00 €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 650,00 €123,50 €
Endbetrag773,50 €

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