125 C 60/16•Amtsgericht Köln, 2017-01-03, 125 C 60/16
Amtsgericht Köln, 2017-01-03, 125 C 60/16
125 C 60/16Gericht erster Instanz03.01.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 125 C 60/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-03
Aktenzeichen: 125 C 60/16
ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:0103.125C60.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 125
Tenor
1.) Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger keine über 357,00 € hinausgehenden Zahlungsansprüche wegen Nutzung des Lichtbilds bzw. Lichtbildwerks „KÖLNER DOM ABENDS (Bildnummer #0006)“ gemäß seiner Rechnung 00498 vom 15. April 2015 bzw. Mahnung vom 25. Januar 2016 i. H. v. 714,00 € zustehen.
2.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Erstattungen der Abmahnkosten i. H. v. 347,60 € wegen der Abmahnung vom 23. März 2016 hat.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 38 % und dem Beklagten zu 62 % auferlegt.
4.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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