142 C 329/14•Amtsgericht Köln, 2017-01-02, 142 C 329/14
Amtsgericht Köln, 2017-01-02, 142 C 329/14
142 C 329/14Gericht erster Instanz02.01.2017
Regest
„Zeugnisverweigerung: Ausschluss des Zeugnisverweigerungsrecht des Insolvenzschuldners wegen Vermögensgefährdung nach § 384 Nr. 1 ZPO in einem Rechtsstreit auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wenn der Insolvenzschuldner faktischer Geschäftsführer der klagenden Partei ist.“
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 142 C 329/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-02
Aktenzeichen: 142 C 329/14
ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:0102.142C329.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 142
Leitsätze
„Zeugnisverweigerung: Ausschluss des Zeugnisverweigerungsrecht des Insolvenzschuldners wegen Vermögensgefährdung nach § 384 Nr. 1 ZPO in einem Rechtsstreit auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wenn der Insolvenzschuldner faktischer Geschäftsführer der klagenden Partei ist.“
Tenor
Die Zeugnisverweigerung des Zeugen I. A. wird für unrechtmässig erklärt.
Die Kosten des Zwischenstreites trägt der Zeuge.
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