Amtsgericht Köln, 2017-01-02, 142 C 329/14

142 C 329/14Gericht erster Instanz02.01.2017

Regest

„Zeugnisverweigerung: Ausschluss des Zeugnisverweigerungsrecht des Insolvenzschuldners wegen Vermögensgefährdung nach § 384 Nr. 1 ZPO in einem Rechtsstreit auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wenn der Insolvenzschuldner faktischer Geschäftsführer der klagenden Partei ist.“

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 142 C 329/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-02

Aktenzeichen: 142 C 329/14

ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:0102.142C329.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 142

Leitsätze

„Zeugnisverweigerung: Ausschluss des Zeugnisverweigerungsrecht des Insolvenzschuldners wegen Vermögensgefährdung nach § 384 Nr. 1 ZPO in einem Rechtsstreit auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wenn der Insolvenzschuldner faktischer Geschäftsführer der klagenden Partei ist.“

Tenor

Die Zeugnisverweigerung des Zeugen I. A. wird für unrechtmässig erklärt.

Die Kosten des Zwischenstreites trägt der Zeuge.

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