73 IN 360/15•Amtsgericht Köln, 2015-11-18, 73 IN 360/15
Amtsgericht Köln, 2015-11-18, 73 IN 360/15
73 IN 360/15Gericht erster Instanz18.11.2015
Regest
Nimmt der Antragssteller seinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurück, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar; Rechtshängigkeit tritt stets bereits mit Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht ein.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 73 IN 360/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-18
Aktenzeichen: 73 IN 360/15
ECLI: ECLI:DE:AGK:2015:1118.73IN360.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 73
Normen: $$4 InsO, 91 a, 269 Abs.3 Satz2, 269 Abs. 3 Satz3 ZPO
Leitsätze
Nimmt der Antragssteller seinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurück, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar; Rechtshängigkeit tritt stets bereits mit Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht ein.
Tenor
werden die Kosten des Verfahrens der antragstellenden Gläubigerin auferlegt.
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