Amtsgericht Köln, 2015-11-18, 73 IN 360/15

73 IN 360/15Gericht erster Instanz18.11.2015

Regest

Nimmt der Antragssteller seinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurück, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar; Rechtshängigkeit tritt stets bereits mit Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht ein.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 73 IN 360/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-18

Aktenzeichen: 73 IN 360/15

ECLI: ECLI:DE:AGK:2015:1118.73IN360.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 73

Normen: $$4 InsO, 91 a, 269 Abs.3 Satz2, 269 Abs. 3 Satz3 ZPO

Leitsätze

Nimmt der Antragssteller seinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurück, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar; Rechtshängigkeit tritt stets bereits mit Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht ein.

Tenor

werden die Kosten des Verfahrens der antragstellenden Gläubigerin auferlegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.