Amtsgericht Köln, 2015-10-21, 581 Ls 322/15

581 Ls 322/15Gericht erster Instanz21.10.2015

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 581 Ls 322/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-21

Aktenzeichen: 581 Ls 322/15

ECLI: ECLI:DE:AGK:2015:1021.581LS322.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 581

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in vier Fällen zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die sichergestellten Betäubungsmittel unter das sichergestellte Mobiltelefon werden eingezogen, das sichergestellte Bargeld für verfallen erklärt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Einzelstrafen:

Tat vom 14.04.2015: 2 Monate

Tat vom 16.04.2015: 3 Monate

Tat vom 06.05.2015: 3 Monate

Tat vom 28.07.2015: 4 Monate Freiheitstrafe

Angewandte Vorschriften:

§§ 29 Abs. I Nr. 1 BtMG, 53, 56 StGB

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