581 Ls 322/15•Amtsgericht Köln, 2015-10-21, 581 Ls 322/15
Amtsgericht Köln, 2015-10-21, 581 Ls 322/15
581 Ls 322/15Gericht erster Instanz21.10.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 581 Ls 322/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-21
Aktenzeichen: 581 Ls 322/15
ECLI: ECLI:DE:AGK:2015:1021.581LS322.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 581
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in vier Fällen zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die sichergestellten Betäubungsmittel unter das sichergestellte Mobiltelefon werden eingezogen, das sichergestellte Bargeld für verfallen erklärt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Einzelstrafen:
Tat vom 14.04.2015: 2 Monate
Tat vom 16.04.2015: 3 Monate
Tat vom 06.05.2015: 3 Monate
Tat vom 28.07.2015: 4 Monate Freiheitstrafe
Angewandte Vorschriften:
§§ 29 Abs. I Nr. 1 BtMG, 53, 56 StGB
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