Amtsgericht Köln, 2014-04-28, 142 C 603/13

142 C 603/13Gericht erster Instanz28.04.2014

Regest

Reisevertrag: Differenz zwischen Kaufpreis eines Reisegutscheines und Wert des Reisegutscheines kein ersatzfähiger Schaden bei Absage der Reise durch den Veranstalter

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 142 C 603/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-28

Aktenzeichen: 142 C 603/13

ECLI: ECLI:DE:AGK:2014:0428.142C603.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 142

Leitsätze

Reisevertrag: Differenz zwischen Kaufpreis eines Reisegutscheines und Wert des Reisegutscheines kein ersatzfähiger Schaden bei Absage der Reise durch den Veranstalter

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

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