Amtsgericht Köln, 2014-03-17, 142 C 118/13

142 C 118/13Gericht erster Instanz17.03.2014

Regest

"Rechtsschutzversicherung: Unzulässigkeit des Einwandes der Vorvertraglichkeit bei erstmaliger Geltendmachung im Rahmen der Deckungsschutzanfrage zur Durchführung eines Berufungsverfahrens, wenn der Versicherung die die Vorvertraglichkeit begründeten Umstände bereits bei Gewährung des Deckungsschutzes in der ersten Instanz bekannt waren.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 142 C 118/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-17

Aktenzeichen: 142 C 118/13

ECLI: ECLI:DE:AGK:2014:0317.142C118.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 142

Leitsätze

"Rechtsschutzversicherung: Unzulässigkeit des Einwandes der Vorvertraglichkeit bei erstmaliger Geltendmachung im Rahmen der Deckungsschutzanfrage zur Durchführung eines Berufungsverfahrens, wenn der Versicherung die die Vorvertraglichkeit begründeten Umstände bereits bei Gewährung des Deckungsschutzes in der ersten Instanz bekannt waren.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Regensburg - Az. 2 S 196/12 - in Höhe von 89,4 % freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

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