214 C 239/13•Amtsgericht Köln, 2014-01-29, 214 C 239/13
Amtsgericht Köln, 2014-01-29, 214 C 239/13
214 C 239/13Gericht erster Instanz29.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 214 C 239/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-29
Aktenzeichen: 214 C 239/13
ECLI: ECLI:DE:AGK:2014:0129.214C239.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 214
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 406,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 20,00 Euro seit dem 06.12.2012, 07.01., 06.02. und 06.03.2013 und aus jeweils 40,80 Euro seit dem 05.04., 07.05., 06.06., 04.07., 06.08., 05.09., 07.10. und 07.11.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten nicht dazu berechtigt sind, die von ihnen für die Anmietung der Wohnung Nr. 00000 im ersten Obergeschoss links des Hauses im Q G 42 in Köln geschuldeten Mieten wegen nichtordnungsgemäßer Dämmung der oberhalb der genannten Wohnung liegenden Geschossdecke um monatlich 20,00 Euro zu mindern.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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