Amtsgericht Köln, 2014-01-13, 202 C 109/13

202 C 109/13Gericht erster Instanz13.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 202 C 109/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-13

Aktenzeichen: 202 C 109/13

ECLI: ECLI:DE:AGK:2014:0113.202C109.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 202

Tenor

Der auf der Eigentümerversammlung vom 11. Juni 2013 der Eigentümergemeinschaft J.-straße X M.- Straße XX, XXXXX Köln zu Ordnungsnummer 5 gefasste Beschluss (Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Kläger im Falle einer Ordnungsverfügung betreffend den Einbau von T 30 Türen) wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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