Amtsgericht Köln, 2013-08-01, 137 C 99/13

137 C 99/13Gericht erster Instanz01.08.2013

Regest

"Bei Kopierbörsenfällen ist der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO nicht überall"

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 137 C 99/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-01

Aktenzeichen: 137 C 99/13

ECLI: ECLI:DE:AGK:2013:0801.137C99.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 137

Leitsätze

"Bei Kopierbörsenfällen ist der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO nicht überall"

Tenor

Das Amtsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg.

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