Amtsgericht Köln, 2013-07-08, 125 C 602/09

125 C 602/09Gericht erster Instanz08.07.2013

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 125 C 602/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-08

Aktenzeichen: 125 C 602/09

ECLI: ECLI:DE:AGK:2013:0708.125C602.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 125

Tenor

I.) Die Gehörsrüge wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.) Der Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts vom 22. April 2013 – Geschäfts-Nr.: 125 C 602/09 - wird wie folgt berichtigt:

Der Satz auf Seite 2 des Urteils unten „Im Übrigen verweist der Kläger auf E-Mail-Kontakte seines Rechtsanwalts Q. O., der in dem Internetforum „netzwelt.de“ Kontakte mit dem Forenmitglied „Ou" aufgenommen hat und meint, in diesem den Beklagten erkennen zu können.“ wird wie folgt berichtigt:

„Im Übrigen verweist der Kläger darauf, dass sein Rechtsanwalt Q. O. herausgefunden habe, dass sich der Beklagte in dem Internet-Forum „netzwelt.de“ als Forenmitglied „Ou“ sich des Filesharings selbst berühmt habe. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte in einem Forumsbeitrag vom 21. April 2009 das Schreiben des Rechtsanwalts O. an ihn teilweise wortwörtlich wiedergegeben habe. Unstreitig ist der Beklagte von Herrn O. vorprozessual mit einem entsprechenden Schreiben abgemahnt worden.“

III.) Im Übrigen werden die Anträge auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.

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