71 IK 421/11•Amtsgericht Köln, 2013-05-10, 71 IK 421/11
Amtsgericht Köln, 2013-05-10, 71 IK 421/11
71 IK 421/11Gericht erster Instanz10.05.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 71 IK 421/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-10
Aktenzeichen: 71 IK 421/11
ECLI: ECLI:DE:AGK:2013:0510.71IK421.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 71
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des U C, D Str., Köln
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 18.08.2011 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt N X, L Platz, Köln, nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 18.08.2011 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.10.2011 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt der/die Versagungsantragsteller/in.
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