Amtsgericht Köln, 2012-11-05, 142 C 217/11

142 C 217/11Gericht erster Instanz05.11.2012

Regest

Zur Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters bei unterlassener Information über Überbuchung vor Reiseantritt

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 142 C 217/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-05

Aktenzeichen: 142 C 217/11

ECLI: ECLI:DE:AGK:2012:1105.142C217.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 142

Leitsätze

Zur Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters bei unterlassener Information über Überbuchung vor Reiseantritt

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 679,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

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