Amtsgericht Köln, 2012-10-22, 142 C 210/12

142 C 210/12Gericht erster Instanz22.10.2012

Regest

Zur Höhe der Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bei Antritt einer Ersatzreise im Reisezeitraum

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 142 C 210/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-22

Aktenzeichen: 142 C 210/12

ECLI: ECLI:DE:AGK:2012:1022.142C210.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 142

Leitsätze

Zur Höhe der Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bei Antritt einer Ersatzreise im Reisezeitraum

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1.) und 2.) jeweils 280,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

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