Amtsgericht Köln, 2012-10-08, 222 C 488/11

222 C 488/11Gericht erster Instanz08.10.2012

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 222 C 488/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-08

Aktenzeichen: 222 C 488/11

ECLI: ECLI:DE:AGK:2012:1008.222C488.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 222

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die im Dachgeschoss des Objekts G. Straße 5 in Köln gelegene Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Dusche/Bad nebst dazugehörigem Kellerraum zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte erhält eine Räumungsfrist bis zum Ablauf des 31.12.2012.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Räumung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.070,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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