137 C 166/12•Amtsgericht Köln, 2012-10-01, 137 C 166/12
Amtsgericht Köln, 2012-10-01, 137 C 166/12
137 C 166/12Gericht erster Instanz01.10.2012
Regest
Bucht ein Fluggast bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug nach einem Ort und gleichzeitig einen weiteren, anschließenden von dort nach einem anderen Ort, kommen Ausgleichsleistungen entsprechend Art. 7 EuFlugVO wegen großer Verspätung nicht in Betracht, wenn eine solche bei dem ersten Flug nicht gegeben war, diese jedoch groß genug war, dass der zweite Flug nicht mehr angetreten werden konnte und wegen der Notwendigkeit eines späteren Anschlussfluges am Endziel eine große Verspätung vorlag.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 137 C 166/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-01
Aktenzeichen: 137 C 166/12
ECLI: ECLI:DE:AGK:2012:1001.137C166.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 137
Leitsätze
Bucht ein Fluggast bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug nach einem Ort und gleichzeitig einen weiteren, anschließenden von dort nach einem anderen Ort, kommen Ausgleichsleistungen entsprechend Art. 7 EuFlugVO wegen großer Verspätung nicht in Betracht, wenn eine solche bei dem ersten Flug nicht gegeben war, diese jedoch groß genug war, dass der zweite Flug nicht mehr angetreten werden konnte und wegen der Notwendigkeit eines späteren Anschlussfluges am Endziel eine große Verspätung vorlag.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 250,- € abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
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