Amtsgericht Köln, 2012-04-13, 201 C 481/10

201 C 481/10Gericht erster Instanz13.04.2012

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 201 C 481/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-13

Aktenzeichen: 201 C 481/10

ECLI: ECLI:DE:AGK:2012:0413.201C481.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 201

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an

die Kläger 1.978,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 83,90 € seit dem 05.02.2010, aus je 135,31 € seit dem 05.03.2010 und 05.04.2010, aus je 186,74 € seit dem 05.05.2010 und 05.06.2010, aus 321,08 € seit dem 05.07.2010, aus je 190,98 € seit dem 05.08.2010 und 05.9.2010, aus 165,27 € seit dem 05.10.2010 sowie aus je 190,98 € seit dem 05.11.2010 und dem 05.12.2010 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Beklagten von dem Betrag von 1.978,27 € einen Betrag in Höhe von 555,37 € lediglich Zug - um – Zug gegen Beseitigung der Mängel im Bad, durch geeignete Maßnahmen zur Herstellung einer einheitlichen Fliesenfarbe und zur Behebung der optischen Beeinträchtigung durch die über Putz verlegten schwarzen Rohre, zu zahlen haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 20 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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