221 C 341/10•Amtsgericht Köln, 2011-08-26, 221 C 341/10
Amtsgericht Köln, 2011-08-26, 221 C 341/10
221 C 341/10Gericht erster Instanz26.08.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 221 C 341/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-26
Aktenzeichen: 221 C 341/10
ECLI: ECLI:DE:AGK:2011:0826.221C341.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 221
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung S. Straße 8, 51145 Köln, Erdgeschoss rechts den Feuchtigkeits- und Schimmelschaden an den Wänden der Abstellkammer, erreichbar über die Küche der Wohnung, nachhaltig und zudem sach- und fachgerecht zu beseitigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage hin werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 606,75 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Durchführung der oben bezeichneten Feuchtigkeits- und Schimmelbeseitigungsarbeiten.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu 14 Prozent die Kläger als Gesamtschuldner und zu 86 Prozent die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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