Amtsgericht Köln, 2009-06-04, 137 C 590/08

137 C 590/08Gericht erster Instanz04.06.2009

Regest

Die Wiedergabe von Radiosendungen ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG, wenn derjenige, in dessen Geschäftsräumen sie erfolgt, selbst nicht dort aufhältlich, es unterlässt, ein für Kunden ausgestelltes Gerät unverzüglich abzuschalten, nachdem es von einem Interessenten in Betrieb gesetzt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 137 C 590/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-04

Aktenzeichen: 137 C 590/08

ECLI: ECLI:DE:AGK:2009:0604.137C590.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 137

Leitsätze

Die Wiedergabe von Radiosendungen ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG, wenn derjenige, in dessen Geschäftsräumen sie erfolgt, selbst nicht dort aufhältlich, es unterlässt, ein für Kunden ausgestelltes Gerät unverzüglich abzuschalten, nachdem es von einem Interessenten in Betrieb gesetzt worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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