137 C 590/08•Amtsgericht Köln, 2009-06-04, 137 C 590/08
Amtsgericht Köln, 2009-06-04, 137 C 590/08
137 C 590/08Gericht erster Instanz04.06.2009
Regest
Die Wiedergabe von Radiosendungen ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG, wenn derjenige, in dessen Geschäftsräumen sie erfolgt, selbst nicht dort aufhältlich, es unterlässt, ein für Kunden ausgestelltes Gerät unverzüglich abzuschalten, nachdem es von einem Interessenten in Betrieb gesetzt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 137 C 590/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-04
Aktenzeichen: 137 C 590/08
ECLI: ECLI:DE:AGK:2009:0604.137C590.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 137
Leitsätze
Die Wiedergabe von Radiosendungen ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG, wenn derjenige, in dessen Geschäftsräumen sie erfolgt, selbst nicht dort aufhältlich, es unterlässt, ein für Kunden ausgestelltes Gerät unverzüglich abzuschalten, nachdem es von einem Interessenten in Betrieb gesetzt worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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