313 F 49/08•Amtsgericht Köln, 2009-05-26, 313 F 49/08
Amtsgericht Köln, 2009-05-26, 313 F 49/08
313 F 49/08Gericht erster Instanz26.05.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 313 F 49/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-05-26
Aktenzeichen: 313 F 49/08
ECLI: ECLI:DE:AGK:2009:0526.313F49.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 313
Tenor
Der Antragsteller hat das Recht, seinen Sohn K.T., geboren am X.X.2006, einmal im Monat nachmittags in Gegenwart des Pflegevaters zu sehen. Der Umgang soll wie bisher durch den Pflegekinderdienst begleitet werden. Wird ein Umgangstermin seitens der Pflegefamilie oder des Pflegekinderdienstes abgesagt, so entfällt dieser nicht gänzlich, sondern es wird ein Ersatztermin und ggf. auch ein Ersatzort angeboten.
Der weitergehende Umgangsantrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; dies gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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