224 C 296/08•Amtsgericht Köln, 2009-03-31, 224 C 296/08
Amtsgericht Köln, 2009-03-31, 224 C 296/08
224 C 296/08Gericht erster Instanz31.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 224 C 296/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-31
Aktenzeichen: 224 C 296/08
ECLI: ECLI:DE:AGK:2009:0331.224C296.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 224
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über die Höhe der Grundsteuer, Kosten der Straßenreinigung, die Kosten der Hausbeleuchtung, die Höhe der Sach- und Haftpflichtversicherung und der Gebäudeversicherung, die Kosten der Reinigung/Kehren der Hoffläche und der Reinigung des Treppenhauses, die Kosten für die Wasserversorgung bis zu einem Gesamthausaufkommen von jährlich 500 Kubikmetern, die Kosten der Entwässerung (Oberflächen- und Schmutzwasser), die Kosten für die Nutzung einer Mülltonne im wöchentlichen Umfang von 55 Litern und des Kabelanschlusses jeweils für die Jahre 2007 und 2008.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Einsicht in die jeweiligen Abrechnungsbelege zu gewähren unter Hinzuziehung einer Person ihres Vertrauens.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 € vorläufig vollstreckbar.
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