Amtsgericht Köln, 2009-03-31, 224 C 296/08

224 C 296/08Gericht erster Instanz31.03.2009

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 224 C 296/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-31

Aktenzeichen: 224 C 296/08

ECLI: ECLI:DE:AGK:2009:0331.224C296.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 224

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über die Höhe der Grundsteuer, Kosten der Straßenreinigung, die Kosten der Hausbeleuchtung, die Höhe der Sach- und Haftpflichtversicherung und der Gebäudeversicherung, die Kosten der Reinigung/Kehren der Hoffläche und der Reinigung des Treppenhauses, die Kosten für die Wasserversorgung bis zu einem Gesamthausaufkommen von jährlich 500 Kubikmetern, die Kosten der Entwässerung (Oberflächen- und Schmutzwasser), die Kosten für die Nutzung einer Mülltonne im wöchentlichen Umfang von 55 Litern und des Kabelanschlusses jeweils für die Jahre 2007 und 2008.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Einsicht in die jeweiligen Abrechnungsbelege zu gewähren unter Hinzuziehung einer Person ihres Vertrauens.

  3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 € vorläufig vollstreckbar.

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