134 C 419/07•Amtsgericht Köln, 2008-03-06, 134 C 419/07
Amtsgericht Köln, 2008-03-06, 134 C 419/07
134 C 419/07Gericht erster Instanz06.03.2008
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 134 C 419/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-06
Aktenzeichen: 134 C 419/07
ECLI: ECLI:DE:AGK:2008:0306.134C419.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 134
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 521,38 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007 zu zahlen;
im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2) ihre eigenen außer-
gerichtlichen Kosten.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen der Kläger zu 1)
selbst 2/3, die Beklagte 1/3.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten
tragen der Kläger zu 1) 9/17, die Klägerin zu 2) 3/17, die Beklagte 5/17.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe
leistet.
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