119 C 310/07•Amtsgericht Köln, 2007-11-12, 119 C 310/07
Amtsgericht Köln, 2007-11-12, 119 C 310/07
119 C 310/07Gericht erster Instanz12.11.2007
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 119 C 310/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-12
Aktenzeichen: 119 C 310/07
ECLI: ECLI:DE:AGK:2007:1112.119C310.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 119
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 02.06.2006 zu zahlen sowie 47,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 02.02.2007. Wegen der weiteren vorgerichtlichen Kos-ten wird die Klage abgewiesen.
Die etwaigen durch die Verweisung vom Amtsgericht Düsseldorf entstande-nen Mehrkosten werden der Klägerin auferlegt.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
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