Amtsgericht Köln, 2006-03-10, 201 C 181/05

201 C 181/05Gericht erster Instanz10.03.2006

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 201 C 181/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-10

Aktenzeichen: 201 C 181/05

ECLI: ECLI:DE:AGK:2006:0310.201C181.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 201

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Kosten der Streithilfe trägt die Streitgehilfin.

  1. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten in entsprechender

Höhe Sicherheit leisten.

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