134 C 602/03•Amtsgericht Köln, 2006-02-14, 134 C 602/03
Amtsgericht Köln, 2006-02-14, 134 C 602/03
134 C 602/03Gericht erster Instanz14.02.2006
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 134 C 602/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-14
Aktenzeichen: 134 C 602/03
ECLI: ECLI:DE:AGK:2006:0214.134C602.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 134
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 27.11.2003 – 03-3468052-0-8 – wird in Höhe von 7,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2002 aufrechterhalten; im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die durch das Unterlassen rechtzeiti-gen Widerspruchs entstandenen Kosten, die übrigen Kosten trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwen-den, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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