Amtsgericht Köln, 2006-02-14, 134 C 602/03

134 C 602/03Gericht erster Instanz14.02.2006

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 134 C 602/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-14

Aktenzeichen: 134 C 602/03

ECLI: ECLI:DE:AGK:2006:0214.134C602.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 134

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 27.11.2003 – 03-3468052-0-8 – wird in Höhe von 7,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2002 aufrechterhalten; im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die durch das Unterlassen rechtzeiti-gen Widerspruchs entstandenen Kosten, die übrigen Kosten trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwen-den, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.