113 C 463/04•Amtsgericht Köln, 2005-04-06, 113 C 463/04
Amtsgericht Köln, 2005-04-06, 113 C 463/04
113 C 463/04Gericht erster Instanz06.04.2005
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 113 C 463/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-06
Aktenzeichen: 113 C 463/04
ECLI: ECLI:DE:AGK:2005:0406.113C463.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 113
Tenor
Es wird festgestellt, dass der von den Beklagten mit Rechnung vom 24.05.2004 und
30.07.2004 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.113,50 EUR nicht besteht.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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