Amtsgericht Köln, 2005-04-06, 113 C 463/04

113 C 463/04Gericht erster Instanz06.04.2005

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 113 C 463/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-06

Aktenzeichen: 113 C 463/04

ECLI: ECLI:DE:AGK:2005:0406.113C463.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 113

Tenor

Es wird festgestellt, dass der von den Beklagten mit Rechnung vom 24.05.2004 und

30.07.2004 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.113,50 EUR nicht besteht.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können die Vollstreckung gegen

Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn

nicht der Kläger vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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