Amtsgericht Köln, 2004-07-02, 213 C 39/04

213 C 39/04Gericht erster Instanz02.07.2004

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 213 C 39/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-02

Aktenzeichen: 213 C 39/04

ECLI: ECLI:DE:AGK:2004:0702.213C39.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 213

Normen: MHG § 10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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