Amtsgericht Köln, 2003-04-15, 71 IN 25/02

71 IN 25/02Gericht erster Instanz15.04.2003

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 71 IN 25/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-15

Aktenzeichen: 71 IN 25/02

ECLI: ECLI:DE:AGK:2003:0415.71IN25.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 71

Tenor

Auf die Erinnerung des Schuldners wird die vom Gerichtsvollzieher am 28.3.2003 durchgeführte Zwangsvollstreckung aus dem Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 1.7.2002 insoweit für unzulässig erklärt, als der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz der im Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen N. L. vom 1.4.2003 aufgeführten Einrichtungsgegenstände gesetzt hat.

Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, dem Schuldner die vorbezeichneten Gegenstände herauszugeben.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Der Insolvenzverwalter trägt die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten des Schuldners.

Gegenstandswert: 4.230,00 Euro

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