71 IN 25/02•Amtsgericht Köln, 2003-04-15, 71 IN 25/02
Amtsgericht Köln, 2003-04-15, 71 IN 25/02
71 IN 25/02Gericht erster Instanz15.04.2003
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 71 IN 25/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-15
Aktenzeichen: 71 IN 25/02
ECLI: ECLI:DE:AGK:2003:0415.71IN25.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 71
Tenor
Auf die Erinnerung des Schuldners wird die vom Gerichtsvollzieher am 28.3.2003 durchgeführte Zwangsvollstreckung aus dem Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 1.7.2002 insoweit für unzulässig erklärt, als der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz der im Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen N. L. vom 1.4.2003 aufgeführten Einrichtungsgegenstände gesetzt hat.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, dem Schuldner die vorbezeichneten Gegenstände herauszugeben.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Insolvenzverwalter trägt die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten des Schuldners.
Gegenstandswert: 4.230,00 Euro
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.