705 Gs 21/02•Amtsgericht Köln, 2002-02-25, 705 Gs 21/02
Amtsgericht Köln, 2002-02-25, 705 Gs 21/02
705 Gs 21/02Gericht erster Instanz25.02.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 705 Gs 21/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-25
Aktenzeichen: 705 Gs 21/02
ECLI: ECLI:DE:AGK:2002:0225.705GS21.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 705
Tenor
In der Ermittlungssache
gegen I.G.G. geboren am 04.07.1939 in Köln, wohnhaft T-str. 7, 50000 Köln,
wegen Verkehrsvergehens wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Die Beschlagnahme des Führerscheins wird bestätigt.
Gründe:
Gegen den Beschuldigten besteht dringender Verdacht, daß er am 16.02.2002, 13.40 Uhr in Köln-L. einen Verkehrsunfall verursacht sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei einem Sachschaden von ca. 1.000,-- EURO begangen hat.
Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gern. § 69 StGB entzogen werden wird.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des
Führerscheins sind erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§§ 111 a, 98 Abs. 2 StPO).
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