313 F 287/94•Amtsgericht Köln, 1996-08-02, 313 F 287/94
Amtsgericht Köln, 1996-08-02, 313 F 287/94
313 F 287/94Gericht erster Instanz02.08.1996
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 313 F 287/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-08-02
Aktenzeichen: 313 F 287/94
ECLI: ECLI:DE:AGK:1996:0802.313F287.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 313
Tenor
Die am 20.03.1994 vor dem Standesbeamten in Köln - Heir.Reg.Nr. 2537 - geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Die elterliche Sorge für das Kind N. S., geboren am 00.00.0000, steht der Antragstellerin allein zu.
Von dem Versicherungskonto Nr. 111 des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz werden auf das Konto Nr. 222 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,73 DM, bezogen auf den 31.01.1995, übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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