Amtsgericht Köln, 1994-02-18, 217 C 483/93

217 C 483/93Gericht erster Instanz18.02.1994

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 217 C 483/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-02-18

Aktenzeichen: 217 C 483/93

ECLI: ECLI:DE:AGK:1994:0218.217C483.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 217

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die gegen sie gerichtete

Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer unbedingten, unbefristeten und seIbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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