Amtsgericht Jülich, 2006-08-08, 10 F 368/06

10 F 368/06Gericht erster Instanz08.08.2006

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Jülich — 10 F 368/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-08-08

Aktenzeichen: 10 F 368/06

ECLI: ECLI:DE:AGJUEL:2006:0808.10F368.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: das Amtsgericht

Tenor

AMTSGERICHT JÜLICH

BESCHLUSS in der Familiensache

betreffend

aa)

bb)

cc)

dd)

an der beteiligt sind:

als Antragsteller und Kindesvater:

Herr AB, 52457 A,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte AC, 52428 J,

als Antragsgegnerin und Kindesmutter:

Frau BB,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BA

Kreisjugendamt D

Verfahrenspfleger:

Rechtsanwalt F, 52428 J

  1. Dem Kindesvater wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die

Kinder

aa), geboren 00.00.0000 und

bb), geboren 00.00.0000

an das Kreisjugendamt D bzw. den von diesem benannten Vertreter herauszugeben.

  1. Für den Fall, dass der Vater die Kinder nicht freiwillig herausgibt, wird der zuständige Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme beauftragt. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt und beauftragt, die Kinder dem Antragsteller (Kindesvater) sowie jeder anderen Person, bei der sie sich aufhalten, wegzunehmen und dem Kreisjugendamt D oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Duchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen den Antragsteller (Kindesvater) oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person zu gebrauchen sowie die Wohnung des Antragstellers oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen.

Der Gerichtsvollzieher muss Vertreter des zuständigen Jugendamtes hinzuziehen.

Dieser Beschluss ist sofort wirksam.

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