Amtsgericht Schmallenberg, 2023-08-25, 2 XVII 94/23 M

2 XVII 94/23 MGericht erster Instanz25.08.2023

Regest

Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich. Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Schmallenberg — 2 XVII 94/23 M — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-25

Aktenzeichen: 2 XVII 94/23 M

ECLI: ECLI:DE:AGHSK3:2023:0825.2XVII94.23M.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Betreuungsgericht

Leitsätze

Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich.

Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen.

Tenor

Im Wege einer einstweiligen Anordnung

wird die zeitweise Entziehung der Freiheit des Betroffenen betreuungsgerichtlich genehmigt, soweit dazu eingesetzt werden:

5-Punkt-Fixierung, Bettgitter, Bauchgurt

Die Genehmigung ist befristet bis zum 22.09.2023.

Zum Verfahrenspfleger wird Herr Rechtsanwalt N bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Die Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers wird einschließlich Auslagen auf 100,00 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

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