Amtsgericht Heinsberg, 2023-03-15, 30 F 22/23

30 F 22/23Gericht erster Instanz15.03.2023

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Heinsberg — 30 F 22/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-15

Aktenzeichen: 30 F 22/23

ECLI: ECLI:DE:AGHS:2023:0315.30F22.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspflegerin

Tenor

  1. Das Amtsgericht- Familiengericht- Heinsberg erklärt sich örtlich für zuständig.

  2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Kinder F., geboren am 00.00.0000, N. , geboren am 00.00.0000 und Q., geboren am 01.01.2012 zu erteilen und hierzu jeweils vollständige Kopien der Jahresabschlusszeugnisse 2020/2021, der Jahresabschlusszeugnisse 2021/2022, der Halbjahreszeugnisse 2022/2023 sowie der künftigen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder erteilten Zeugnisse auszuhändigen. Die Antragsgegnerin wird außerdem verpflichtet, ein aktuelles Lichtbild der Kinder an den Antragssteller auszuhändigen und halbjährlich über den Gesundheitszustand der Kinder zu berichten. Bei einer akuten Erkrankung kann der Antragsgegner sofortige Auskunft verlangen.

  3. Die Gerichtskosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

  4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

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