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30 F 42/22•Amtsgericht Heinsberg, 2023-02-06, 30 F 42/22
30 F 42/22Gericht erster Instanz06.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-06
Aktenzeichen: 30 F 42/22
ECLI: ECLI:DE:AGHS:2023:0206.30F42.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Der Beschluss des Gerichts vom 26.04.2022 wird dahingehend erweitert, dass das Umgangsrecht zwischen dem Vater und den Kindern M4, M1 und M3 unter Abänderung der Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019, Az. II-5 UF 69/19, vorläufig bis zum 31.08.2023 ausgeschlossen wird.
Dem Vater wird jegliche Kontaktaufnahme zu seinen Kinder M4, M1 und M3 untersagt, es sei denn, die Kontakte sind durch die in den Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21 eingesetzte Sachverständige Dr. W im Rahmen der dort durchgeführten Begutachtung angesetzt oder die Kontakte werden durch das Jugendamt oder durch einen vom Jugendamt eingesetzten Träger vorbereitet und begleitet.
Ferner wird dem Vater untersagt, sich in einem Umkreis von 300 Metern zum Wohnhaus der Kinder G-Weg, 52525 Heinsberg und in einem Umkreis von 300 Metern zum Gymnasium, M-Straße, 52525 Heinsberg aufzuhalten.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegen den Vater Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
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