Amtsgericht Herford, 2025-12-09, 111 Owi 314-25

111 Owi 314-25Gericht erster Instanz09.12.2025

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Herford — 111 Owi 314-25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-09

Aktenzeichen: 111 Owi 314-25

ECLI: ECLI:DE:AGHF1:2025:1209.111OWI314.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2; 49 StVO; 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG

Tenor

Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Amtsgericht Herford

Beschluss | | | | | | | | | | |

In dem Bußgeldverfahren

gegen Verteidiger:

hat das Amtsgericht Herford

durch den Richter

am 09. Dezember 2025

beschlossen:

Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR festgesetzt.

Die Kos­ten des Ver­fah­rens und die not­wen­di­gen Aus­la­gen der Betroffenen trägt diese selbst.

(Angewandte Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 11.3.3 BKat)

Von ei­ner Be­grün­dung wird ge­mäß § 72 Abs. 6 OWiG ab­ge­se­hen. Es wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheids vom 27.08.2025 verwiesen.

Klarstellend war jedoch anzumerken, dass der Vorwurf der Nutzung eines Handys nicht erbracht werden konnte. Nur der Nachweis der Geschwindigkeitsübertretung konnte nach Lage der Akten erbracht werden. Aufgrund der tateinheitlichen Begehung, die der Bußgeldbescheid zu Grunde gelegt hatte, war ein Teilfreispruch aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Insoweit konnte der Kostenausspruch auch nicht abändert werden.

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