Amtsgericht Herford, 2001-01-28, 14 F 955/01

14 F 955/01Gericht erster Instanz28.01.2001

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Herford — 14 F 955/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-01-28

Aktenzeichen: 14 F 955/01

ECLI: ECLI:DE:AGHF1:2001:0128.14F955.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 14

Tenor

I.

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie in der Hauptsache beantragt, unter Abänderung der Urkunden des Jugen-damtes der Stadt ... vom ... (Urk.-Reg.-Nr.: ... ) und vom ... (Urk.-Reg.-Nr.: ... u. ...) den Beklagten zu verurteilen, zu ihren Händen für den Monat November 2001 folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

Für ..., geb. am ..., 444,00 DM bzw. 227,01 EURO,

für ..., geb. am ..., 360,00 DM bzw. 184,07 EURO,

gesamt: 804,00 DM abzüglich gesamt bezahlt 562,51 DM, mithin restlich 241,49 DM bzw. 123,47 EURO.

Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Hauptsache zurückgewiesen.

II.

Klagezustellung erfolgt nur im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

III.

Termin zur mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf den

________________________________________________.

IV.

Der Klägerin wird aufgegeben, Kopien der Urkunden des Jugendamtes der Stadt ... vom ... (Urk.-Reg.-Nr.: ... u. ...) zur Akte einzureichen.

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