Amtsgericht Herne, 2022-01-31, 8 Ls 49/21

8 Ls 49/21Gericht erster Instanz31.01.2022

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Herne — 8 Ls 49/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-31

Aktenzeichen: 8 Ls 49/21

ECLI: ECLI:DE:AGHER1:2022:0131.8LS49.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafrichter

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit dem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 6 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Einziehung von Wertersatz für das durch seine Taten Erlangte wird in Höhe von 2.625 € angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52, 53, 73c StGB, 17 Abs. 2 BZRG

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