Amtsgericht Hamm, 2025-05-28, 530 Cs 108/25 (935 Js 139/25)

530 Cs 108/25 (935 Js 139/25)Gericht erster Instanz28.05.2025

Regest

Anwendbarkeit von § 408a StPO in Hauptverhandlungsterminen nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO Fehlen eines Dolmetschers oder Verteidigers als "wichtiger Grund" im Sinne von § 408a StPO

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hamm — 530 Cs 108/25 (935 Js 139/25) — Strafbefehl

Entscheidungsdatum: 2025-05-28

Aktenzeichen: 530 Cs 108/25 (935 Js 139/25)

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2025:0528.530CS108.25.935JS.00

Dokumenttyp: Strafbefehl

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: StPO § 408a

Leitsätze

Anwendbarkeit von § 408a StPO in Hauptverhandlungsterminen nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO

Fehlen eines Dolmetschers oder Verteidigers als "wichtiger Grund" im Sinne von § 408a StPO

Tenor

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle Hamm - wird gem.§ 407 Abs. 1 Satz 1, § 408a StPO gegen Sie wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG -

eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR festgesetzt.

Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sie sind wegen der in der Strafbefehlsantragsschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle Hamm - vom 26.03.2025 (Aktenzeichen: 935 Js 139/25) bezeichneten Tat angeklagt.

Wegen des Vorwurfs im Einzelnen wird auf die anliegende, fest verbundene Antragsschrift verwiesen.

Der Durchführung der Hauptverhandlung am 23.05.2025 steht entgegen, dass Sie zu dem Termin nicht erschienen sind.

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