Amtsgericht Hamm, 2024-04-22, 20 F 16/23

20 F 16/23Gericht erster Instanz22.04.2024

Regest

Bei klarer Sachlage ist die nach § 6 Abs. 3 S: 2 AdWirkG vorgesehene Beteiligung des Jugendamts im Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Adoption, die bei gewöhnlichem Aufenthalt der Familie im Ausland nicht möglich ist, entbehrlich und auch nicht durch die Einholung eines internationalen Sozialberichts zu ersetzen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hamm — 20 F 16/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-22

Aktenzeichen: 20 F 16/23

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2024:0422.20F16.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: § 6 Abs. 3 S. 2 AdWirkG

Leitsätze

Bei klarer Sachlage ist die nach § 6 Abs. 3 S: 2 AdWirkG vorgesehene Beteiligung des Jugendamts im Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Adoption, die bei gewöhnlichem Aufenthalt der Familie im Ausland nicht möglich ist, entbehrlich und auch nicht durch die Einholung eines internationalen Sozialberichts zu ersetzen.

Tenor

Die Annahme des Kindes F1, geboren am 00.00.2021, durch die Frau L1, wohnhaft Z-Straße, FRA O1, aufgrund der Adoptionsentscheidung Tribunal Judiciaire O2, Frankreich, vom 19.08.2022, wird anerkannt.

Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes F1 zu seinem leiblichen Vater ist erloschen.

Das Eltern – Kind – Verhältnis des Kindes zu seiner leiblichen Mutter bleibt durch die Adoption unberührt.

Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

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