Amtsgericht Hamm, 2024-02-06, 9 Ls-114 Js 889/23-145/23

9 Ls-114 Js 889/23-145/23Gericht erster Instanz06.02.2024

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hamm — 9 Ls-114 Js 889/23-145/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-06

Aktenzeichen: 9 Ls-114 Js 889/23-145/23

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2024:0206.9LS114JS889.23.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Schöffengericht

Normen: StGB §§ 249 Abs. 1, Abs. 2 , 252; BZRG §17 Abs. 2

Tenor

Der Angeklagte wird wegen räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hamm vom 17.05.2023 (Az: 54 Ds – 924 Js 1297/22 – 11/23) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Einziehungsentscheidung aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hamm vom 17.05.2023 (Az: 54 Ds – 924 Js 1297/22 – 11/23) wird aufrechterhalten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, Abs. 2, 252 StGB, 17 Abs. 2 BZR

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