Amtsgericht Hamm, 2021-03-12, 3 F 25/21

3 F 25/21Gericht erster Instanz12.03.2021

Regest

1. Um Informationen über den genauen Inhalt und die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels zu erlangen, kann das Gericht die Verbindungsrichter im Internationalen Haager Richternetzwerk eingeschalten. 2. Beinhaltet ein ausländischer Titel, ohne dass dies ausdrücklich tenoriert ist, die Herausgabe des Kind, ist dies klarstellend in der Vollstreckungsklausel aufzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hamm — 3 F 25/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-12

Aktenzeichen: 3 F 25/21

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2021:0312.3F25.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter/in

Normen: KSÜ Art. 23, IntFamRVG § 33

Leitsätze

    1. Um Informationen über den genauen Inhalt und die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels zu erlangen, kann das Gericht die Verbindungsrichter im Internationalen Haager Richternetzwerk eingeschalten.
  1. Beinhaltet ein ausländischer Titel, ohne dass dies ausdrücklich tenoriert ist, die Herausgabe des Kind, ist dies klarstellend in der Vollstreckungsklausel aufzunehmen.

Tenor

  1. Ziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses der Stadt K1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 01.03.2021, Nr. 0000, wonach das Kind A1 in Abänderung von Ziffer 1 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt K1 vom 20.07.2020 gestützt auf Art. 310 ZGB im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorläufig, das heisst bis zu einem definitivem Bescheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt K1 per 1.3.2021 unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern in der Notfallgruppe der Stiftung D1, B1/Schweiz untergebracht wird, von wo sie ohne Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weder weggehen noch weggenommen werden darf, wird für vollstreckbar erklärt und mit der Vollstreckungsklausel versehen.

Das Recht der KESB auf Herausgabe des Kindes wird klarstellend in der Vollstreckungsklausel aufgenommen.

  1. Der Vollstreckungsantrag wird abgetrennt zur gesonderten Entscheidung.

Die antragstellende Behörde trägt die Kosten des Verfahrens.

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