3 F 37/14•Amtsgericht Hamm, 2014-03-28, 3 F 37/14
Amtsgericht Hamm, 2014-03-28, 3 F 37/14
3 F 37/14Gericht erster Instanz28.03.2014
Regest
Kinder, die ihren Aufenthaltsort zwischen verschiedenen Ländern häufig gewechselt haben und entwurzelt sind, haben keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. Art. 3 HKÜ. Zusatz: Die gegen die Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde am 15.05.2014 zurückgenommen, nachdem das OLG Hamm ( II-11 UF 74/14) angegeben hatte: "Der Senat wies darauf hin, dass er die für die Entscheidung des Verfahrens wesentliche Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder ebenso beurteile wie das Amtsgericht Hamm in seinem Beschluss vom 28.03.2014".
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hamm — 3 F 37/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-28
Aktenzeichen: 3 F 37/14
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2014:0328.3F37.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: Art. 3 HKÜ
Leitsätze
Kinder, die ihren Aufenthaltsort zwischen verschiedenen Ländern häufig gewechselt haben und entwurzelt sind, haben keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. Art. 3 HKÜ.
Zusatz: Die gegen die Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde am 15.05.2014 zurückgenommen, nachdem das OLG Hamm ( II-11 UF 74/14) angegeben hatte: "Der Senat wies darauf hin, dass er die für die Entscheidung des Verfahrens wesentliche Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder ebenso beurteile wie das Amtsgericht Hamm in seinem Beschluss vom 28.03.2014".
Tenor
Haupt- und Hilfsantrag werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
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