Amtsgericht Hamm, 2013-09-17, 16 C 148/13

16 C 148/13Gericht erster Instanz17.09.2013

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hamm — 16 C 148/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-17

Aktenzeichen: 16 C 148/13

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2013:0917.16C148.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilabteilung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 672,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zuzüglich 147,56 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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