18 AR 26/13•Amtsgericht Hamm, 2013-06-10, 18 AR 26/13
Amtsgericht Hamm, 2013-06-10, 18 AR 26/13
18 AR 26/13Gericht erster Instanz10.06.2013
Regest
Die Wirksamkeit einer Aufrechnung von Rechtsanwaltsgebühren mit einem abgetretenen Erstattungsanspruch des Beschuldigten kann nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 30 a EGGVG überprüft werden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hamm — 18 AR 26/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-10
Aktenzeichen: 18 AR 26/13
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2013:0610.18AR26.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilabteilung
Normen: EGGVG § 30a
Leitsätze
Die Wirksamkeit einer Aufrechnung von Rechtsanwaltsgebühren mit einem abgetretenen Erstattungsanspruch des Beschuldigten kann nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 30 a EGGVG überprüft werden.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 30 a EGGVG ist unzulässig.
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