Amtsgericht Hamm, 2011-06-21, 20 F 107/10

20 F 107/10Gericht erster Instanz21.06.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Hamm — 20 F 107/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-21

Aktenzeichen: 20 F 107/10

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2011:0621.20F107.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: HAÜ Art. 24; AdWirkG § 2; FamFG § 109

Tenor

I.

Es wird festgestellt,

  1. dass die Annahme des K durch seine Adoptiveltern, die Eheleute B und C K als deren gemeinschaftliches Kind, ausgesprochen durch das Zivilgericht 1. Instanz in Bigadic/Türkei, Geschäftsnummer 2010/156, Beschlussnummer 2010/143 vom 13.05.2010 wirksam und anzuerkennen ist,

  2. dass das Annahmeverhältnis hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.

II.

Die Erstattung der gerichtlichen Auslagen durch die Antragsteller wird angeordnet.

III.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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