17 C 473/08•Amtsgericht Hamm, 2009-04-01, 17 C 473/08
Amtsgericht Hamm, 2009-04-01, 17 C 473/08
17 C 473/08Gericht erster Instanz01.04.2009
Regest
Die Unmöglichkeit der tatsächlichen Benutzung eines Grundstückstreifens, an dem ein Wegerecht besteht, führt nicht zu einem Anspruch auf Benutzung des anderen Nachbargrundstücks in einem nicht von der Ursprungsvereinbarung erfassten Bereich.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hamm — 17 C 473/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-01
Aktenzeichen: 17 C 473/08
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2009:0401.17C473.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilabteilung
Normen: § 328 BGB
Leitsätze
Die Unmöglichkeit der tatsächlichen Benutzung eines Grundstückstreifens, an dem ein Wegerecht besteht, führt nicht zu einem Anspruch auf Benutzung des anderen Nachbargrundstücks in einem nicht von der Ursprungsvereinbarung erfassten Bereich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert: 3.000,00 Euro.
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